Detailansicht Urteil
Jahresabrechnung auch bei ungerechter Kostenverteilung wirksam; §§ 7 HeizostenVO, 10 Abs. 2 Satz 3, 16 Abs. 3 WEG
AG Aachen, AZ: 119 C 78/13, 30.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümerversammlung Jahresabrechnung Unbilligkeit Anfechtungsklage Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottorp Heizkostenabrechnung Beschlussanfechtung Änderung Kostenänderung Kostenverteilerschlüssel Anspruch
Ähnliche Urteile
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
- Streitwert beid er Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Jahresabrechnung bei rechtskräftiger Ungültigerklärung einer unwirksamen Änderung der Kostenverteilung; §§ 28 WEG; 242 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Telefonwerbung Wirtschaftsplan Arzthaftung Veränderung Eigenbedarfskündigung Kurioses Mietminderung Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Verwalter Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Protokoll Jahresabrechnung Garage Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Tierhaltung Nutzungsentschädigung Sondereigentum Beirat Wurzeln Einstimmigkeit Schimmel Beschluss Eigentümerversammlung Nachbarrecht Kündigung Treppenlift Abmahnung Makler Miete Abschleppen Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!