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Jahresabrechnung auch bei ungerechter Kostenverteilung wirksam; §§ 7 HeizostenVO, 10 Abs. 2 Satz 3, 16 Abs. 3 WEG
AG Aachen, AZ: 119 C 78/13, 30.04.2014
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Alleine, dass aufgrund bestimmter Umstände der geltende Kostenverteilungsschlüssel nicht sachgerecht erscheint, rechtfertigt es nicht, diesen schlichtweg nicht weiter anzuwenden. Vielmehr kann dies lediglich Anlass zu einer Verteilungsschlüsseländerung auf dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege sein.

Wenn ein in einer Wohnungseigentumsanlage geltender Kostenverteilungsschlüssel nicht oder nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, haben die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Möglichkeit, durch Stimmenmehrheit einen derartigen Kostenverteilungsschlüssel zu ändern.

Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann überdies jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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