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Erbengemeinschaft nicht parteifähig/OLG-Zuständigkeit in der Berufung, wenn ein Streitgenosse seinen Sitz im Ausland hat; §§ 2032 BGB; 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 94/05, 17.10.2006
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Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.

Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Parteifähigkeit Ausland Berufung Zuständigkeit OLG Oberlandesgericht mehrere Streitgenossen nebenintervention