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Garageneinfahrt muss mindestens 2,51 m breit sein; §§ 68 Abs. 1 S. 4, 51 Abs. 1 BauO; Ziffer 4.2.1.5 der EAR 05
VG Gelsenkirchen, AZ: 6 K 4130/09, 14.06.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Einfahrt zuFahrt Garage Rechtsanwalt Bottrop
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