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Garageneinfahrt muss mindestens 2,51 m breit sein; §§ 68 Abs. 1 S. 4, 51 Abs. 1 BauO; Ziffer 4.2.1.5 der EAR 05
VG Gelsenkirchen, AZ: 6 K 4130/09, 14.06.2011
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§§ 68 Abs. 1 S. 4, 51 Abs. 1 BauO; Ziffer 4.2.1.5 der EAR 05
Kann eine Frage aufgrund von § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden, so ist es auch der Behörde verwehrt, die Bauvoranfrage unter Hinweis auf von der Prüfung ausgeschlossene Vorschriften negativ zu beantworten.

Fällt ihr ein (möglicher) Verstoß gegen nicht zum Prüfprogramm gehörende Vorschriften auf, so kann sie den Bauherrn durch Hinweise etc. darauf aufmerksam machen und gegebenenfalls den Erlass einer auf den Verstoß gestützten, die Umsetzung einer etwaigen Baugenehmigung verhindernden Ordnungsverfügung ankündigen.

Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW ist im Rahmen der Errichtung eines Wohnhauses zumindest ein Stellplatz oder eine Garage erforderlich. Die Stellplatzpflicht bezieht sich jedoch - wie sich ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt - auf Stellplätze oder Garagen in geeigneter Beschaffenheit. Dazu gehört, dass die Stellplätze oder Garagen verkehrssicher angelegt, ordnungsgemäß befestigt und entwässert sind, den Brandschutzanforderungen genügen und ihren Zweck erfüllen können.

Von der Zufahrt zu einer notwendigen Garage wird man nach alledem fordern müssen, dass sie von einem durchschnittlichen Fahrer mit einem durchschnittlichen Fahrzeug gefahr- und jedenfalls so problemlos angefahren werden kann, dass damit zu rechnen ist, dass der Fahrer nicht (häufig) mit Blick auf die fahrerischen Anforderungen auf die Benutzung der Garage verzichtet.

In den Ausführungen zur "Parkflächengeometrie", die sich nicht nur auf die eigentlichen Stellplätze, sondern auch auf Fahrbahnen, Fahrgassen und Rampen im Zusammenhang mit Anlagen des ruhenden Verkehrs beziehen, gehen die EAR 05 von einem repräsentativen Bemessungsfahrzeug mit einer Breite von 1,76 m und einer Länge von 4,74 m aus. Um Fahrzeugbewegungen quer zur Fahrtrichtung und überstehende Teile, z. B. Außenspiegel, zu berücksichtigen, wird bei der Gestaltung von Fahrgassen ein Bewegungszuschlag von 0,125 m pro Seite hinzugerechnet (Ziffer 4.2.1.5 der EAR 05). Zu festen Hindernissen, z.B. Bauwerksteilen oder Bäumen, sind bei der Fahrzeugbewegung zusätzlich Sicherheitsabstände erforderlich, die bei Fahrgassen und geraden Rampen 25 cm betragen sollen (Ziffer
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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