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Der Fiskus als Erbe einer unklaren gemeinnützigen Erbeinsetzung; §§ 133, 1936ff, 2084, 2193, 2247 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-Wx 80/13, 02.09.2014
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Hat die Erblasserin einerseits eine Erbeinsetzung zugunsten einer oder mehrerer der dort genannten gemeinnützigen „Organisationen“ verfügt, ist die Erblasserin für diesen Fall dazu übergegangen, den Nachlass einem bestimmten Zweck - demjenigen der Wohltätigkeit - zu widmen, insbesondere, wenn der Ausschluss der gesamten Verwandtschaft von der Erbfolge bezweckt war.

Auf der anderen Seite ist auch der Wille zum Ausdruck gekommen, denjenigen, der unter Berücksichtigung sämtlicher im Testament getroffenen Anordnungen im Falle des Vorversterbens von Mutter und Vater in die Erbenstellung nach der Erblasserin einrücken wird, mit einer Zweckauflage gemäß §§ 1940, 2193 Abs. 1 BGB zu beschweren.

Den vorstehenden Erwägungen entspricht die rechtliche Würdigung, dass die Erblasserin es für den Fall des zweifachen Vorversterbens bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollte, nach der infolge des umfassenden Ausschlusses ihrer Verwandten das Erbrecht beim Fiskus, § 1936 Satz 1 BGB, liegt.

Dieser kann mit den Nachlassgegenständen allerdings nur nach Maßgabe der Zweckauflage verfahren, in diesem Rahmen jedoch den Begünstigten selbst bestimmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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