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Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall unwirtschaftlich; §§ 249 Abs. 1 u. 2 BGB
LG Bochum, AZ: I-9 S 162/14, 13.01.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 79/10, 08.02.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz unfallregulierung Schadensregulierung Schadenregulierung Schadensumfgang wirtschaftlicher Totalschaden Reparaturkosten Unfall Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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