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Nur bestimmungsgemäß nutzbare Terrasse darf in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden; §§ 536 BGB, 2 Abs. 2 Nr. 2 WoFlV
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 1 S 67/14, 21.10.2014
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Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH NJW 2010, 292).

Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist (LG Saarbrücken WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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