Detailansicht Urteil
Ausübung einer vorbehaltlosen Verlängerungsoption eines Mietvertrages berührt die Ansprüche des Mieters wegen Mängel nicht; §§ 536b, 536c BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 15/12, 05.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietmangel Gewerbliches Mietrecht mietvertrag gewerblicher Gewerbemeitvertrag Gewerberaum Mangel Mängel Gewährleistung Mietminderung Vewrlänerungsoption stillschweigende Vertragsverlängerung
Ähnliche Urteile
- Vermieter veräußert Mietobjekt: keine fiktive Schadensabrechnung gegenüber Mieter bei Verschlechterung der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses
- Keine Nutzungsentschädigung für entgangene Gartennutzung - langjährige Pflanzen werden mit Einpflanzung Bestandteil des Grundstücks
- Änderung der Rechtsprechung: Vermieter haftet für defekten Telefonanschluss; §§ 535, 280 BGB
- Feststellungsklage zur Mietminderung zulässig/ bauseits bedingter Mangel rechtfertigt bei Schimmelbildung nicht immer eine Mietminderung; §§ 535, 536, 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- Vermieter haftet für Umzugskosten bei unterlassener Mängelbeseitigung; §§ 538, 542 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Sondereigentum Eigentümerversammlung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Veränderung Arzthaftung Telefonwerbung Makler Nutzungsentschädigung Abmahnung Wurzeln Eigentümerversammlung/ Einstimmigkeit Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Kurioses Verwalter Gemeinschaftseigentum Treppenlift Schimmel Verwaltungsbeirat Beschluss Mietminderung Wirtschaftsplan Beirat Abschleppen Verkehrsunfall Protokoll Nachbarrecht Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Kündigung Tierhaltung Garage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!