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Kameraüberwachung öffentlichen Raums nur bei begründetem Verdacht einer Straftat; §§ 823, 1004 BGB
AG Aachen, AZ: 10 C 386/03, 11.11.2003
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Die gezielte Überwachung eines öffentlich zugänglichen Bereiches mittels einer Videokamera grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Passanten dieses Bereiches darstellt, sofern diese Maßnahme nicht der Erlangung von Beweismitteln angesichts des begründeten Verdachts einer Straftat der Fall sein kann (vgl. grundlegend BGH NJW 1995, 1955 sowie OLG Karlsruhe WUM 200, 128).

Der Umstand, dass die Beklagten keine "echte" Kamera, sondern eine bloße Attrappe installiert haben, führt letztlich zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn für den Passanten, der das Wohnhaus betreten möchte, stellt sich das äußere Bild beim bloßen Vorhandensein einer Attrappe nicht anders dar als bei der Existenz einer funktionstauglichen Kamera. Der Kläger kann nicht erkennen, ob er nun tatsächlich gefilmt wird oder nicht.

Allein in dem bei ihm entstehenden Eindruck des Anfertigens einer Filmaufnahme liegt aber schon ein Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht (vgl. LG Darmstadt NZM 2000, 360; AG Wedding WUM 1998, 342).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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