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Keine Aufrechnung wegen Mietmangel gegenüber Heizkostenabrechnung; § 556 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 451/14, 05.03.2015
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Der Einwand einer Mieterin gegen die Höhe der Heizkostenabrechnung, sie hätte in ihrer Wohnung nicht so viel Heizenergie verbrauchen können, wie abgerechnet, ist nicht zulässig, da sich der Betrag, der für die Heizkosten der Beklagten in Ansatz gebracht worden ist, aus der Ablesung der Verbrauchserfassung ergibt und sich der Gesamtbetrag für Heizkosten zum einen aus dem Verhältnis des Verbrauchs der Beklagten zum Gesamtverbrauch und zum anderen aus dem Verhältnis der Größe der Wohnung der Beklagten zur Gesamtgröße des Hauses ergibt.

Soweit eine Mieterin Mängel der Wohnung rügt, hätte sie während der Zeit, als sie die
Wohnung bewohnt hat, gegebenenfalls Mietminderungen geltend machen und auch
durchführen können.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist dies zwar nicht mehr möglich, führt
jedoch auch nicht zu einer zulässigen Einwendungen gegenüber der
Heizkostenabrechnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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