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Schadenersatz des Vermieters auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung (Rechtsfindung contra legem); §§ 535, 280, 281 BGB
AG Bottrop, AZ: 10 C 213/14, 26.02.2015
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Haben die Mietparteien bezüglich eines Werbeschildes an der Außenfassade eine Übertragung der Reparaturpflicht auf den Beklagten vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die Dübellöcher nicht nur zu verschließen, sondern auch farblich so zu gestalten, dass sie nicht augenscheinlich an der Fassade auffallen.

Bei dem Farbunterschied im Bereich des angebrachten Schildes handelt es sich um eine mit der Anbringung des Schildes verbundene und damit durch den vertragsgemäßen Gebrauch verursachte Abnutzung gemäß § 538 BGB, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung des Mieters entfällt nicht wegen der nach Erstanbringung durch ihn erfolgten Abnahme und Neuanbringung aufgrund der Fassadenmodernisierung durch die Vermieterin. Zwar sind die jetzt streitgegenständlichen Dübellöcher auf Veranlassung der Vermieterin zur Neuanbringung des Werbeschildes nach Fertigstellung der Modernisierung entstanden, aber sie dienen dem vom Mieter gewünschten und für ihn angebrachten Werbeschild und sind daher ihm zuzurechnen.

Soweit der Mieter rügt, er sei vor der Geltendmachung von Schadensansprüchen nicht von der Vermieterin aufgefordert worden, die Außenfassade zu streichen, so ist eine solche Aufforderung auch nicht Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB

Liegt nach Beendigung des Mietverhältnisses bezüglich der Heizkostenvorauszahlung desselben Abrechnungszeitraumes Abrechnungsreife vor, können die Vorauszahlungen nicht mehr gefordert werden.
Die Entscheidung des AG Bottrop wäre lehrbuchhaft, hätte das Amtsgericht § 281 BGB erkannt und die Klage insgesamt abgewiesen. Leider hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 281 BGB trotz Rüge übersehen, so dass das Urteil bzgl. des klagestattgebenden Teils eine krasse Fehlentscheidung darstellt. Da die Berufungssumme nicht erreicht war, ist die Rechtsprechung somit um eine kuriose Entscheidung reicher.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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