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Zu den Auskunftspflichten eines Wohnungseigentümers bei baulichen Veränderungen; §§ 242, 1004 BGB
LG München I, AZ: 36 S 20940/12, 08.05.2014
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Grundsätzlich kann es in Frage kommen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben einem nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss geltend zu machen. Dies gilt aber nur für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der nicht Gegenstand einer Hauptsacheklage hätte sein können.

Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB kann der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch aus Treu und Glauben gegen den auf Beseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer auf Auskunft über den Umfang der Beeinträchtigung zustehen, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung dem Grunde nach vorliegt oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, wenn der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der Beeinträchtigungen im ungewissen ist und der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann.

Ein solcher Anspruch lässt sich allerdings nicht aus dem Unterlassen der Einholung der genannten Zustimmung des Verwalters im Vorfeld der beabsichtigten Baumaßnahmen konstruieren.

Der Anspruchsgegner muss die erforderlichen Auskünfte dabei unschwer geben können.

Bestätigungen über die Unbedenklichkeit der durchgeführten Maßnahmen betreffen das Vorliegen von Beeinträchtigungen, die wiederum Gegenstand der möglichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche sind. Der Nachweis des Vorliegens von Beeinträchtigungen obliegt stets dem Geschädigten, so dass sich aus der Gesetzeslage kein Anspruch ergibt, als Schädiger solche Bestätigungen beizubringen.
LG München I, Urteil vom 08.05.2014; Az.: 36 S 20940/12
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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