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§§ 985ff BGB sind auch bei Straftaten lex specialis gegenüber §§ 823ff BGB (Rechtsfindung contra legem)
AG Dinslaken, AZ: 33 C 173/14, 12.02.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Diebstahl Eigentümer-besitzer-Verhältnis rechtswidrige Tat unerlaubte Handlung Schadensersatz Schadenersatz Rechtsanwaltskosten erstattung Verzug kurioses
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Dass ein Eigentümer zur Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten wegen Herausgabe der entwendeten Sache den Dieb auch noch vorher in Verzug setzen muss, ist mit juristischen Sachverstand ebenfalls nicht mehr zu erklären erklären.