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Ausübung einer Rückauflassungsvormerkung geht der Anordnung der Zwangsvollstreckung vor; §§ 28 ZVG, 883 BGB
AG Gladbeck, AZ: 15 K 93/11, 16.04.2014
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Die Ausübung eines Rechts auf Rückübertragung führt dazu, dass die Anordnung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Ausübungsberechtigten unwirksam ist, § 882 Abs. 2 BGB. Dass es sich bei dem Anspruch auf Rückübereignung um ein bedimngtes Recht handelt, steht der Wirkung gem. § 883 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, da die verwirklichung lediglich vom Gläubigerwillen abhängig ist. Ein Dritter kann gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung Erinnerung einlegen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und somit wie der Schuldner zu behandeln ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsversteigerung Grundstück Erinnerung Rückauflassungsklausel Rückübertragungsklausel Notarvertrag notrieller Urkunde Eintragung dinglich gesichertes Recht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schwechater str. 38