Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Ausschluss der Kostenerstattung unter Streitgenossen gilt auch für Befangenheitsanträge, §§ 91 ff, 103 ff ZPO
OLG Stuttgart, AZ: 8 W 54/15, 09.02.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es zu keiner internen Kostenerstattung, es sei denn aufgrund eines entsprechenden Vergleichs.

Bei der Richter- und Sachverständigenablehnung findet die Entstehung und Erstattung der Anwaltsgebühren des Prozessgegners der ablehnenden Partei ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen statt, also nach §§ 91 ff. ZPO mit der alleinigen Kostenerstattungspflicht bzgl. der dem obsiegenden Prozessgegner erwachsenen Kosten.

Der Gegner der ablehnenden Partei hat die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und die Entstehung und Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Befangenheitsantrag Richterablehnung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Streitgenossen nebenintervenient Nebenintervention Kostenerstattung rechtsanwaltsgebühren Rechtsanwaltskosten