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Werkunternehmer trägt das Einschätzungs- und Prognoserisiko; §§ 254, 278, 280, 633ff BGB, 315, 538 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6 ZPO
OLG Hamm, AZ: 24 U 43/13, 25.11.2014
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1. Der Berufungsangriff kann nicht ohne Weiteres nachträglich erweitert werden, da der Berufungsantrag ein Teil der fristgebundenen Berufungsbegründung ist. Ist die Frist abgelaufen, kann grundsätzlich der Angriff nicht mehr erweitert werden.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Anfechtungsgründe weitergehen als der ursprüngliche Berufungsantrag und der erweiterte Berufungsantrag durch die fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe gedeckt ist.

Zwar begründet das Fehlen der Unterschrift einen erheblichen Verfahrensfehler, der nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung begründen kann (vgl. BGH NJW 2011, 769; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2013 - 4 U 176/11). Aber selbst ein Verfahrensfehler, der einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO begründete (vgl. BGH NJW-RR 2007, 141), führt keineswegs zwingend zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.

2. Ein Minderwert einer Wohnung besteht, soweit infolge der durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nunmehr eine höhere Trittstufe eingebaut worden ist, die wiederum den Austausch der ursprünglichen Fenster gegen kleinere Fenster notwendig machte.

3. Der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, trägt das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko.

Damit können auch diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

4. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz des Bestellers gegen die Beklagte den Werkunternehmer kann auch auf den entgangenen Mietzinses während der Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB gestützt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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