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Eine Seefahrt, die ist lustig - und laut (!); §§ 651 d Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4334/14, 26.03.2015
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Lärmimmissionen auf einer Kreuzfahrt stellen keinen Reisemangel dar, wenn die Istbeschaffenheit der Reise nicht von der Sollbeschaffenheit abweicht.

Ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren ist kein Ort der Ruhe.

Das schlichte Fahren auf dem Meer ist prinzipiell ereignisarm.

Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Erwartungshaltung der Mitreisenden dahin geht, durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten zu werden.

Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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