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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bildung einer höheren Instandsetzungsrücklage; § 21 Abs. 5 WEG
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 687/114, 09.02.2015
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Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung stellt gemäß § 21 Abs. 5 WEG eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltungen dar, zu der die Wohnungseigentümer verpflichtet sind.

Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 Euro/qm/p.a. genügt ordnungsgemäßer Verwaltung nicht. Angemessen ist eine Instandhaltungsrückstellung in der Höhe, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zurücklegen würde, wobei die Angemessenheit nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen ist (Staudinger-Bub, § 21 WEG, Rdz. 204).

Ein Anhaltspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage sind die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß § 28 Abs. 2, 2. BV geltenden Instandhaltungspauschalen.

Gemäß § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem Ermessen treffen.
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn das Amtsgericht den Klageantrag zu 2) fälschlicherweise als Feststellungsantrag tenoriert hat. Eine Feststellungsantrag dürfte vorliegend bereits prozessual wegen seiner Subsidarität unzulässig sein. Richtig wäre es gewesen, wenn das Amtsgericht die Gemeinschaft gem. § 21 Abs. 8 WEG zur Zahlung der höheren Rücklagen verpflichtet hätte. Der Feststellungsantrag zu 2) hat daher keinen vollstrtreckungsfähigen Inhalt, so dass bei Weigerung der Zahlung erneut geklagt werden müsste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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