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Wiederaufleben eines Unterlassungsanspruches bei zweckwidriger Nutzung von Sondereigentum durch Neuvermietung; §§ 199 Abs. 1, 5, 242 BGB; 15 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann verjährung Verwirkung Bottrop Nutzungsänderung Dachstuhl Dachgeschoßß Hobbyraum Keller Souterrain Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungsanspruch bauliche Veränderung
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