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Kosten der Ersatzzustellung gem. § 45 WEG können nicht nach § 91 ZPO festgesetzt werden
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 15/14, 20.06.2014
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§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG; 23 JVEG; 45 Abs. 3 WEG; 91 ZPO
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können die Kosten der Ersatzzustellung nicht als Verfahrenskosten angesetzt werden. Es fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage.

Als Verfahrenskosten können nur die Kosten angesetzt werden, welche nach den Kostengesetzen als solche bezeichnet und ausgewiesen sind. Dazu gehören zutreffend zwar die Kosten der Zustellung, allerdings nur, soweit eine Zustellung gem. Ziff. 9000 und 9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt.

Es ist allgemeine Meinung, dass der Ersatzzustellungsvertreter für die anderen Wohnungseigentümer empfangsberechtigt ist und in ihrem Interesse bestellt ist. Aus diesem Grund wird zwischen dem Zustellungsvertreter und den vertretenen Wohnungseigentümern, ggf. auch als Verband, ein Rechtsverhältnis begründet wird, das als Grundlage für seine entstehenden Aufwendungen eine entsprechende Vergütung erwartet werden kann.

Für einen Ersatzzustellungsvertreter besteht auch kein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, wie sie etwa das JVEG oder RVG etc. in anderen Fällen vorsieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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