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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Wohnungseigentumsverwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren
LG Aurich, AZ: 4 T 237/10, 26.07.2010
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Das Landgericht Aurich vertritt die Auffassung, dass der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

Zwar sei ein derartiger Aufgabenbereich in § 27 III WEG dem Verwalter nicht zugewiesen, gleichwohl könne mit Ausnahme des Verwalters in der Praxis niemand Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Eigentümergemeinschaft geben, so dass der Verwalter analog § 27 III Nr. 2 WEG zur Abgabe der eidesstattlichen versicherung verpflichtet sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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