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Fehlgeschlagene Sitzplatzreservierung ist kein Reisemangel; §§ 651f, 651g, 280 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 75/13, 17.04.2014
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Eine kostenlose Sitzplatzreservierung ist kein konkretes Vertragsangebot an den Reiseveranstalter dahingehend, dass der Reisende die Reise nur dann buchen würde, wenn der Luftfahrtunternehmer einen entsprechenden Sitzplatz schulden würde.

Vielmehr hat der Reisende vor einer Buchung der Reise bei dem Luftfahrtunternehmer selbst mit Hilfe des Reisebüros dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzung für eine Buchung erfüllt wurde, indem er eigenständig und von einer Buchung unabhängig eine Sitzplatzreservierung vornehmen ließ.

Auch wenn anschließend der Reiseveranstalter Leistungsträger des Reisenden geworden ist, handelt es sich damit um eine eigenständige Reservierungszusage, die nicht in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmers fällt.

Erforderlich wäre gewesen, dass das Reisebüro ein unmissverständliches, an das Luftfahrtunternehmen gerichtetes Angebot entgegengenommen hätte.

Nicht jede Handlung eines Vermittlungsgehilfen, die er im Rahmen von Vertragsverhandlungen vornimmt, kann dem Reiseveranstalter, mit dem später ein Reisevertrag abgeschlossen wird, zugerechnet werden.

Grundsätzlich genügt ein einfacher Mangel, der den Antritt der Reise gerade für den betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstands, der dem Veranstalter bzw. seinem Wissensvertreter erkennbar ist, unzumutbar macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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