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Protokollberichtigung muss durch Zeugenbeweis ermittelt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
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Keywords: Protokollberichtigung UNterzeichnung Verwalter Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung unterzeichnen Unterzeichner
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Überraschend an der Entscheidung des AG Offenbach war aber die Tatsache, dass die Klage nur gegen den Verwalter und den das Protokoll unterzeichnenden Beirat gerichtet wurde. Da die richtige Protokollierung von Beschlüssen letztlich alle Eigentümer betrifft, hätten auch alle Eigentümer gem. § 48 WEG beigeladen werden müssen, so dass die Entscheidung prozessual sehr zweifelhaft ist.