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Bei Streitigkeiten nach Internetkauf ist Gerichtsstand der Ort des Käufers; §§ 29 ZPO, 346 BGB
LG Kleve, AZ: 5 S 90/02, 22.11.2002
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Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Bei der Klage auf oder aus Wandelung ist Erfüllungsort der so genannte Austauschort, d. h. derjenige Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (BGH, Urt. v. 09.03.1983, NJW 1983,1479 f).

Dies ist der Wohnsitz des Klägers, da er nach § 346 Satz 1 BGB a. F. lediglich das Zurückgewähren der Leistung schuldet und somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen hat, über die Ware zu verfügen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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