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Zweiter Mietvertrag kann Renovierungsklausel des Altvertrages unwirksam werden lassen
AG Gladbeck, AZ: 12 C 304/14, 30.06.2015
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Trennt sich ein Ehepaar und wird mit dem Vermieter vereinbart, dass ein Ehepartner in der Mietwohnung wohnen bleibt und hierüber ein neuer Mietvertrag geschlossen, kann dies bei Beendigung des Mietverhältnisses gefährliche Folgen für den Vermieter beid er Durchsetzung von Schönheitsreparaturen haben.

Der Austausch der Parteien auf beiden Seiten sowie die Verwendung eines neuen handelsüblichen Mietvertragformulars lassen den Schluss, dass hier lediglich eine Vereinbarung zur Verlängerung des alten Vertrages und zum Austausch der Parteien geschlossen werden sollte, nicht zu.

Der neue Vertrag, der schriftlich abgeschlossen ist und auch eine ausdrückliche Schriftformklausel für Änderungen in § 27 enthält, lässt eine Interpretation dergestalt, dass lediglich ein alter Vertrag fortleben sollte, aus Sicht des Gerichts nicht zu.

Insoweit kommt es auch auf die Frage, welche Vorstellungen sich möglicherweise eine Zeugin hierzu gemacht hat, nicht an.

Gegen eine Fortsetzung des alten Vertrages spricht auch eindeutig, dass hier der Sohn des Beklagten einbezogen wurde, der den Vertrag mit unterschrieben hat, auch wenn sein Name im Kopf des Vertragsformulars, in der vom Beklagten überreichten Version, durchgestrichen ist. Dass der Sohn des Beklagten Verpflichtungen übernehmen wollte, die die nunmehr getrennt lebende Ehefrau des
Beklagten irgendwann einmal eingegangen ist und insbesondere die Haftung für mögliche Schäden an dem Objekt insoweit übernehmen wollte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der Vertrag wäre insoweit ein echter Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich in diesem Fall des Sohnes des Beklagten, was unzulässig
wäre.

Ansprüche aus dem Altvertrag von 2008 können die Kläger jedoch nicht mehr geltend machen. Die Vertragslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Neuvertrages war diejenige, dass hier eine unrenovierte Wohnung vermietet wurde.
Die Entscheidung des AG Gladbeck zeigt, wie gefährlich es für den Vermieter werden kann, wenn er eine vermietete Wohnung trotz Abschluss eines neuen Mietvertrages einfach an den Nachmieter ohne Wohnungsabnahme überlässt, auch wenn dieser zuvor schon Mitmieter der Wohnung war. Diese Bequemlichkeit kann nach Beendigung des zweiten Mietverhältnisses zu einem Verlust der Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache führen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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