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Zur Löschung des früheren Vornamens im Handelsregister nach Geschlechtsumwandlung; §§ 5 TSG; 39 GmbHG
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 12/14, 03.02.2015
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Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
Es ist bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein "Offenbaren" der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt.

Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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