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Tor abschließen nach Ausübung des Wegerechts, §§ 1004, 1020 BGB ???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 184/14, 23.01.2015
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§§ 1004 Abs. 1, 1020 Satz 1 BGB

Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

Mit welchem Gewicht dieses Interesse in die Abwägung mit einzustellen ist, hängt zunächst davon ab, wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist.

Von Bedeutung sind auch die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores.

In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Beschwerlichkeiten, die für die Widerbeklagten entstehen, wenn sie in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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