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Einzelner Wohnungseigentümer ist bei Verletzung der Abstandsflächen nicht in seinen Rechten beeinträchtigt; §§ 6 BauO NRW, 1 Abs. 2, 10 Abs. 6 WEG
OVG Münster, AZ: 7 B 478/15, 15.07.2015
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Ein Wohnungseigentümer kann als Sondereigentümer lediglich die Zulassung eines Vorhabens mit Blick auf § 6 BauO NRW abwehren, die gerade auch ihr Sondereigentum betreffen (OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -).

Verletzen die in Rede stehenden Abstandflächen der Abstandflächen lediglich das Gemeinschaftseigentum, nicht jedoch das Sondereigentum an der Wohnung eines Wohnungseigentümers, werden durch die Baugenehmigung auch nicht subjektive Rechte des einzelnen Eigentümers aus dem Bauplanungsrecht verletzt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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