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Leinenzwang auch für Katzen in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 15, 21 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 11/15, 14.07.2015
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Die Haustierhaltung gehört nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (BGH NJW 1995, 2036).

Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten seien, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Auch ein Anleinen von Katzen wird in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, als zumutbar angesehen.

Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste die Klägerin jedoch bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird (BayObLG NJW-RR 2004, 1380).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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