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Einer Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB braucht keine scheidende Wirkung zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 11/02, 07.03.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Grenze Nachbar Nachbargrundstück Bottrop § 921 BGB grenzscheidende Wirkung Anlage Grenzanlage Grundstück Nutzung grunddienstbarkeitsähnliches Nutzungsrecht Grenzlinie Wegerecht Notwegerecht Grenzscheidung gemeinschaftlich Grenzeinrichtung Garageneinfahrt Hofeinfahrt
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