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Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung trotz vorheriger Abmahnung nicht immer zulässig; § 543 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 322/13, 16.09.2014
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Nach einer vorangegangenen Abmahnung wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen kann auch bereits eine weitere verzögerte Zahlung eine Kündigung rechtfertigen.

Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtung, vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Ein langjähriges Mietverhältnis und kurzfristige Zeiträume der verspäteten Mietzahlung bei nachvollziehbaren Gründen rechtfertigen jedenfalls keine Kündigung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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