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10% Flächenabweichung berechtigt auch im Gewerbemietrecht zur Minderung/§§ 43, 44 der II. Berechnungsverordnung auf Gewerberaum nicht anwendbar; § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 56/11, 17.11.2011
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Die "ca."-Angabe zur vermieteten Fläche im Rahmen der Beschreibung des Mietgegenstandes in § 1 des Mietvertrages vom 8. März 2002 stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft des Mietobjekts im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB dar. Die Zusicherung einer Eigenschaft setzt voraus, dass eine Partei die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft derart übernommen hat, dass sie für diese unbedingt einstehen will.

Eine derartige Erklärung ist einer "ca.-Angabe zur Mietfläche" nicht zu entnehmen, weil aus dieser deutlich wird, dass sich der Vermieter insoweit nicht binden will-

Der Zusatz "ca." lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet. Diese Grenze ist im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen.

Auch bei der Miete von Gewerberäumen stellt deshalb eine Mietfläche, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, grundsätzlich einen zur Minderung berechtigenden Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB der Mietsache dar.

Da der Mieter von Gewerberäumen eine Berechnung nach den Regeln für Wohnraum nicht erwarten kann, sind für die Berechnung der tatsächlich nutzbaren Flächen von Gewerbemieträumen die Grundsätze der Wohnflächenberechnung nach §§ 43, 44 der II. Berechnungsverordnung nicht einschlägig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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