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Zur Begründetheit eines Befangenheitsantrages gegen einen Richter wegen Vorenthaltung von Beweismitteln
LG Essen, AZ: 10 T 102/07, 25.07.2007
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Im vorliegenden Fall war der 10-jährige Beklagte von seinem Mitschüler auf Schmerzensgeld verklagt worden, weil er diesen in der Schulpause mit einem Messer unterhalb des Auges verletzt haben soll. Zunächst erging ein Säumnisurteil gegen den Beklagten, weil der rechtzeitig eingelegte Klageabweisungsantrag bei Gericht nicht mehr auffindbar war. Aufgrund eines augenärztlichen Attestes, welches die Wunde nach Angaben der klagenden Partei leichtfertig als Messerstichwunde beschrieb, sah sich das Amtsgericht nach Einspruch gegen das Säumnisurteil zur Umkehr der Beweislast veranlaßt. Die Zeugeneigenschaft des minderjährigen, prozeßunfähigen Beklagten verneinte das ebenfalls Amtsgericht trotz Hinweises auf die Rechtslage ( vgl. Zöller/Greger § 445 RdNr. 1 ) und verwies auf eine hier nicht gegebene Möglichkeit der Parteivernehmung mit Zustimmung des Gegners hin.

Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung regte der Klägervertreter schriftlich an, einen von ihm als Zeugen benannten weiteren Mitschüler abzuladen, da aufgrund der Umkehr der Beweislast der Kläger diesen Zeugen nicht mehr benötige. Das Amtsgericht lud daraufhin den Minderjährigen Zeugen ab. Der Beklagtenvertreter sah in diesem Zeugenverzicht angesichts der vom Gericht angenommenen Beweislastumkehr keine Besonderheit und hinterfragte die Abladung nicht.


Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erfuhr die Mutter des Beklagten zufällig von der Mutter des benannten minderjährigen Zeugen, dass dieser die Unwahrheit gesagt hatte und er gar kein Messer gesehen habe. Darauf sei beim Amtsgericht angerufen worden und dem Richter dies mitgeteilt worden, mit der Bitte, nunmehr auf die Vernehmung ihre Sohnes zu verzichten.

Der Richter teilte daraufhin mit, dass er von sich aus den Zeugen nicht abladen könne, empfahl aber, den Klägeranwalt anzurufen und ihm von der beabsichtigten Aussage zu berichten. Dieser könne auf den Zeugen verzichten, so dass eine Abladung erfolgen könne. So geschah es dann auch.


Das Landgericht leitet die Befangenheit des abgelehnten Richters daraus her, dass jener den Inhalt des am 14.5.2007 mit der Mutter des vom Kläger benannten Zeugen geführten Telefonats, in welchem es u.a. um die Mitteilung ging, dass der Zeuge zeitlich zuvor der Wahrheit zu wider behauptet hatte, der Beklagte habe dem Kläger die auf den Lichtbildern sichtbare Gesichtsverletzung mittels eines Messers zugefügt, ihm nicht zur Kenntnis gebracht hat, sondern sogar den Zeugen auf die schriftsätzliche Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.5.2007 noch abgeladen hat.


Aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei, auf welche im Rahmen des § 42 ZPO abzustellen ist, kann dieses Verhalten Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters geben. Die nicht in der Akte dokumentierte telefonische Mitteilung der Mutter des Zeugen stellte für den Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund der vom Amtsgericht angenommenen Beweislastverteilung einen gewichtigen, ihn entlastenden Umstand dar. Da ihm zum Nachweis seines Vortrags bis dahin keine neutralen Beweismittel außer seiner eigenen Zeugenvernehmung gem. § 455 ZPO zur Verfügung standen, hätte er sich nunmehr seinerseits auf diesen Zeugen berufen können.
Das hier geführte Verfahren gehört nicht zu den Sternstunden der deutschen Justiz. Es ist unbegreiflich, wie ein Richter sich von einer derartigen Vielzahl von Fehlern und Fehlentscheidungen leiten lassen kann.

An Peinlichkeit nicht mehr zu übertreffen war der Beschluss des betroffenen Amtsgerichts vom 27.06.2007, in welchem das Fehlverhalten auch noch gerechtfertigt werden sollte und mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht wurde.

Das Amtsgericht sah sich als (wörtlich:) Dienstleistungsbetrieb, welches einer besorgten Mutter eines minderjährigen Zeugen, der nachweislich gelogen hatte, die Unannehmlichkeiten der Zeugenvernehmung ersparen wollte, und zwar zu Lasten eines zu Unrecht beschuldigten 10-jährigen Jungen.

Dem Amtsgericht war offensichtlich auch nicht ansatzweise bewußt, dass der minderjährige Beklagte wegen dieses Vorfalls nicht nur die Schule hätte verlassen müssen, sondern das Jugendamt bereits eingeschaltet war mit der Prüfung, den zu Unrecht beschuldigten Minderjährigen wegen eines nie erfolgten Messerstiches aus seiner Familie zu nehmen und in ein Heim zu verbringen.

Da ist es kein Trost mehr, das derartige Fälle aus unserer Gerichtsbarkeit die absolute Ausnahme darstellen, wenn man berücksichtigt, dass der hier beklagte Minderjährige verurteilt worden wäre, wenn die Mutter nicht zufällig die Umstände, die zur Abladung des Zeugen geführt haben, kurz vor der mündlichen Verhandlung erfahren hätte.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist als Annex der landgerichtlichen Entscheidung beigefügt.

Zur Vermeidung einer nicht sachgemäßen Anprangerung wurde auch das betroffene Amtsgericht unkenntlich gemacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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