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Zur sekundären Darlegungslast eines Werkunternehmers beim Abhandenkommen ihm zum Einbau zur Verfügung gestellter Geräte
LG Essen, AZ: 19 O 28/14, 22.09.2015
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Den Beklagten trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn den primär darlegungspflichtigen Kläger die außerhalb seiner Wahrnemung liegenden Geschehensabläufe über den Verbleib von klägerseits zur Verfügung gestellten, einzubauenden Geräten nicht kennt.

Das setzt aber voraus, dass Beklagte in der Lage ist, sich zu verteidigen. Hat der Beklagte dem Kläger alle Aufzeichnungen und Unterlagen ausgehändigt, aus welchen sich der Umfang seiner Tätigkeit ergibt, obliegt es dem Kläger, diese dem Beklagten zunächst zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die aus einem Dauerschuldverhältnis entstandenen einzelnen Gewerke der von ihm eingebauten Geräte sämtlichst im Prozess zu dokumentieren.

Werden den Geräten die Seriennummern erst nach Einbau vergeben, so liegt es im Risikobereich des Bestellers, wenn sich die einzelnen Geräte nicht mehr zuordnen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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