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Ein Strich als wirksame Unterschrift?; §§ 53 Abs. 1 GBO; 724 f, 866 f ZPO
OLG München, AZ: 34 Wx 256/15, 10.09.2015
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Eine Ausfertigung gem. § 724 ZPO muss neben dem Ausfertigungsvermerk die Urschrift der Entscheidung vollständig und wortgetreu wiedergeben und erkennen lassen, dass die Urschrift unterschrieben ist.

Die Unterschrift des Urkundsbeamten muss nicht lesbar sein, aber einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug mit individuellem Charakter aufweisen, der sich als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Enthält die Ausfertigung des vorgelegten Urteils nur einen kurzen Schriftzug, ist er dennoch als Unterschrift zu beurteilen, auch wenn er nicht entzifferbar ist. Es genügt, wenn ihm ein individueller Linienzug nicht abzusprechen ist, auch wenn er jedenfalls einen starken Abschleifungsprozess erkennen lässt.

Es ist im übrigen ein großzügiger Maßstab geboten, da durch das angebrachte Siegel und die Angabe des vollen Namens unter der Unterschrift an der Autorenschaft ebenso wenig Zweifel bestehen wie an der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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