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Zur Instandsetzung von Wohnungseigentum und Finanzierung dieser Maßnahme; §§ 21, 22 Abs. 1 WEG
AG Verden (Aller), AZ: 2 C 424/13, 10.06.2014
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Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor bei Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaft Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Dabei liegt ein Beurteilungsspielraum vor, der nur hinsichtlich des Überschreitens gerichtlicher Prüfung unterliegt.

Einzelne Untergemeinschaften können die Gewährung eines "Kredites" an eine andere Untergemeinschaft aus der Rücklage beschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsrücklage Finanzierung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Ermessensspielraum Bottrop Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage Rechtsanwalt