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Helmpflicht auch für Sikhs, Turban kein geeigneter Schutzhelm; § 21a Abs. 2 StVO
VG Freiburg, AZ: 6 K 2929/14, 29.10.2015
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Die Schutzhelmpflicht stellt keinen Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit dar.

Der Turban eines Sikh ist kein im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO geeigneter Schutzhelm. Der subjektiv besser empfundene Schutz des Sikhs durch seinen Turban ist rein spiritueller Natur.

Die Helmpflicht genügt dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügt. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Schutzhelm geeignet sei, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern.

Ein damit eng verknüpftes öffentliches Interesse besteht ferner darin, dass in vielen Fällen nach einem Verkehrsunfall weiterer Schaden für Dritte dadurch abgewendet werden kann, dass ein beteiligter Motorradfahrer dank seines Schutzhelms bei Bewusstsein bleiben und die Unfallstelle räumen, Rettungsdienste alarmieren und sofort Maßnahmen ergreifen kann (VG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 - 11 K 298.12, Rn. 13).

Schließlich ist zu bedenken, dass im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Motorradfahrer, der erlaubterweise keinen Schutzhelm trägt, die Verletzungsfolgen aufgrund des fehlenden Schutzhelmes unter Umständen vom Unfallgegner zu tragen sind. Sofern bei der Prüfung einer Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht allein auf gesundheitliche Belange des betreffenden Motorradfahrers abgestellt würde, würde dies daher finanzielle Interessen anderer Verkehrsteilnehmer und ihrer Versicherer kaum zumutbar beeinträchtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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