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WEG-Verwalter kann die Erstattung von Rechtsanwaltskosten beanspruchen; §§ 48, 50 WEG; 68, 91 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 63/14, 10.02.2015
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In einem wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreit, in welchem es um die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung geht, § 43 Nr. 4 WEG, ist eine eigene Beteiligung der Hausverwaltung unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beiladung grundsätzlich vorgesehen. Mit Erklärung des Beitritts trifft den Beigeladenen zum einen die Rechtskraftwirkung des § 48 Abs. 3 WEG, zum anderen die Interventionswirkung des § 68 ZPO.

Der Beigetretene hat grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch, soweit ihm ein solcher im Rahmen der Kostenentscheidung dem Grunde nach zugesprochen wird.

In persönlicher Hinsicht ist die Regelung des § 50 WEG aber nur auf Wohnungseigentümer anwendbar, sofern diese in Personenmehrheit auf Kläger oder Beklagtenseite stehen. Die Regelung erfasst allerdings bereits nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht den Fall, dass der als Streithelfer dem Prozess beigetretene Verwalter neben einem oder mehreren Wohnungseigentümern einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt und einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die von einem Verwalter aufgewendeten Kosten zur Rechtsverteidigung uneingeschränkt erstattungsfähig wären. Auch ein solcher Erstattungsanspruch unterliegt den Beschränkungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein unbeschränkter Erstattungsanspruch ist nur zu bejahen, wenn die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Interessen überhaupt notwendig gewesen ist.

Ein Hausverwalter hat ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung, wenn im Hinblick auf die angefochtenen Beschlüsse auch seine eigene Interessen mit im Raume stehen wie die Entlastung der Hausverwaltung gerade in Bezug auf die Jahresabrechnung und die Erhöhung der Verwaltergebühr.

Ist der Verwalter zugleich auch Rechtsanwalt und vertritt er sich selber, ist allerdings zu verlangen, dass er kenntlich macht, dass er im Rahmen seines Berufes als Rechtsanwalt auftritt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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