Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

WEG-Verwalter kann die Verwendung nicht geeichter Messwerte zur Erstellung der Jahresabrechnung untersagt werden; §§ 19, 25 EichG; 10 EichO; 12, 14 OBG NW; 28 WEG
VG Köln, AZ: 1 L 1593/14, 26.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.

Auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergesellschaft stellt einen geschäftlichen Verkehr i. S. d. EichG dar.

Einem Wohnungseigentumsverwalter kann die Verwendung der Messwerte im Rahmen der von ihm durchzuführenden Jahresendabrechnung untersagt werden, um damit einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO zu verhindern.

Als Verwalter, in dessen Aufgabenbereich nach §§ 27, 28 WEG die Erstellung einer Jahresabrechnung gehört, ist er der richtige Adressat für die Untersagung der Verwendung der Messwerte.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ordnungsbehördliche Verfügung Ordnungsbehörde VA Verwaltungsakt Rechtsanwalt Jahresabrechnung Wohnungsverwalter Wasser ablesen Eichung Strom Gas Schätzung Messwerte nutzbar verwertbar Frank Dohrmann Rechtsanwalt