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Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressat der Trinkwasserverordnung; §§ 1 Abs. 5, 3, 9 Abs. 8 Satz 2, 16 Abs. 8 TrinkwV; 3, 10 Abs. 6, 21 Abs. 1 WEG
OVG Münster, AZ: 13 B 452/15, 25.06.2015
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 S. 2 WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten, also auch derjenigen nach der Trinkwasserverordnung bzw. dem Infektionsschutzgesetz.

Steht die Wasserversorgungsanlage überwiegend im gemeinschaftlichen Eigentum, sind zum einen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer sonstiger Inhaber dieser Wasserversorgung, zum anderen auch die zur Verwaltung befugte Wohnungseigentümergemeinschaft.

Es hat Sinn, ordnungsrechtliche Maßnahmen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, weil ansonsten alle Eigentümer namentlich und mit gegebenenfalls abweichenden Wohn-Adressen als Adressaten aufzunehmen wären; sind Zwangsmittel beabsichtigt, wäre eine Ordnungsverfügung jedem Adressaten zuzustellen.

Soweit Nutzer vorhanden sind, die nicht Wohnungseigentümer sind, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die ihnen zustehenden Rechte aus dem Nutzungsverhältnis zur Betretung geltend zu machen und so dem beauftragten Labor die Probenahme zu ermöglichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ordnungsverfügung Rechtsanwalt Trinkwasser Legionellen Frank Dohrmann Bottrop