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Zur Unterbringung von Asylbewerbern in einer Eigentumswohnung; § 15 WEG
AG Traunstein, AZ: 319 C 1083/15, 18.09.2015
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In einer Eigentumswohnung ist nur eine solche Nutzung zulässig, die bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stört und beeinträchtigt, als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung.

Dies schließt es nicht schlechthin aus, eine Wohnung in dieser Anlage zum dauernden Bewohnen durch Asylbewerber zu überlassen.

Auch eine vorübergehende Nutzung der Eigentumswohnung durch 11 Asylbewerber stellt keine Überbelegung dar, sofern jeder Asylbewerber mindestens 7 m² zur Verfügung hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Asylanten Ausländer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzung Zweckbestimmung intensivere Anzahl Personen maximal