Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Tiefgarage darf nicht als Fahrradkeller benutzt werden; §§ 14, 15 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 167/14, 17.06.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Werden in der Teilungserklärung die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet, ist dies nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend bei der Auslegung einer Zweckbestimmung dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Die Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel ist bei generalisierender Betrachtung auch nicht weniger störend oder beeinträchtigend als die Nutzung als Kraftfahrzeugstellplatz.

Jedenfalls aber ist aufgrund des baulichen Eingriffs in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Boden der Tiefgarage die Genehmigung der Nutzung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich.

Ebenso wie ein sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG haltender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden darf, kann umgekehrt ein über den Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.

2. Ist eine Spielfläche "Kleinkinder" ausgewiesen, bedarf diese aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen, wie z.B. Straßen. Der Beschluss, einen Zaun ersatzlos zu entfernen, kommt der Ablehnung einer Instandsetzung und damit einer Entwidmung gleich. Dies kann nicht im Wege eines Mehrheitsbeschlusses erfolgen. Auf die Frage, wie die Fläche in der Vergangenheit genutzt wurde und ob sich dort ein Kinderspielplatz befand, kommt es dabei nicht an.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Stellplatz Nutzungsänderung Fahrradstellplatz Bottrop Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter