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Vermietung von Gemeinschaftseigentum zulässig, §§ 13, 15 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 9/15, 28.10.2015
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§ 13 Abs. 2 WEG begründet kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99).

Die Beschlussfassung bedarf nicht der Einstimmigkeit. In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt keine faktische Einräumung eines Sondernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung.

Der Umstand, dass der im Gemeinschaftseigentum stehende Kellerraum infolge der Vermietung den Wohnungseigentümern zur Eigennutzung nicht zur Verfügung steht, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Nachteil i.S.v. § 14 Ziff. 1 WEG zu begründen. § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart.

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vermietung Verpachtung Gemeinschaftseigentum Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlussfassung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop