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Instandsetzungsbeschluss muss bereits die Rechtsgrundlage des Bauvertrages regeln, (BGB oder VOB/B) §§ 21, 23 WEG
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/14, 17.12.2014
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Legt der Beschluss selbst nicht fest, ob mit dem Werkunternehmer der Bauvertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen werden soll, entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Denn dies hat erhebliche Auswirkungen insbesondere für die Mängelrechte und die Abnahme, so dass Derartiges im Beschluss selbst oder durch eindeutige Bezugnahme auf die "beschränkte Ausschreibung" klargestellt sein muss.

Liegt ein sogenannter Grund- oder Teilbeschluss vor, muss die Gemeinschaft zumindest klarmachen, über welche Punkte noch in einem weiteren Ausführungsbeschluss befunden werden solle.

"Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt nur eine den allgemeinen anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen".
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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