Detailansicht Urteil
zur eidesstattlichen Versicherung des WEG-Verwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 61/10, 22.09.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter WEG Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsverfahren eidesstattliche Versicherung § 27 WEG analog Analogie Wohnungseigentümer Wohnungseigentümergemeinschaft Gemeinschaft Schulden Vollstreckung § 900 ZPO Widerspruch Verletzung gesetzlicher Richter Grundgesetz Verfassung rechtlichen Gehörs rechtliches Gehör grundsätzliche Bedeutung § 568 ZPO Kammer Richter Einzelrichter
Ähnliche Urteile
- Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitung im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, § 1004 BGB
- Zur Zulässigkeit einer automatischen jährlichen Pachtzinserhöhung
- Verjährung von Beseitigungsansprüchen eines Wohnungseigentümers bei unzureichendem Trittschall
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Wohnungseigentumsverwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren
- keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Wechsel des Gesellschafters einer einen Miteigentumsanteil bildenden GbR, § 12 Abs. 1 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Kurioses Schimmel Makler Eigentümerversammlung Treppenlift Verwaltungsbeirat Miete Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Arzthaftung Mietminderung Wirtschaftsplan Teilungserklärung Abmahnung Kündigung Verwalter Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Garage Abschleppen Verkehrsunfall Anfechtungsklage Sondereigentum Nachbarrecht Protokoll Organisationsbeschluss Wurzeln Einstimmigkeit Tierhaltung Beschluss Veränderung Jahresabrechnung Beirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Während die Vorinstanz die Verpflichtung aus § 27 III Nr. 2 WEG analog herleitete, geht der BGH davon aus, dass § 27 III Nr. 2 WEG auch für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unmittelbar gelte.
Die dogmatische Herleitung ist sicherlich gewöhnungsbedürftig, rechtfertigt sich jedoch aus dem übergeordneten praktischen Interesse des Gläubigers an der Auskunft über die Vermögensverhältnisse einer Eigentümergemeinschaft.
Denn eine eidesttattliche Versicherung der einzelnen Wohnungseigentümer dürfte praktisch ins Leere gehen, da die Wohnungseigentümer selber meist nicht die Vermögenssituation der Gemeinschaft kennen und lediglich der Verwalter über die notwendigen Informationen verfügt.
Ein Haar in der Suppe fand der BGH dennoch:
Die Sache wurde zurückverwiesen, weil der Einzelrichter trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache nicht der Kammer übertragen hatte. Hierzu ist er nach § 568 S.2 ZPO aber verpflichtet. Obwohl § 568 S. 3 ZPO keine Rechtsmittel gegen eine unterlassene Übertragung vorsieht, hält der BGH daran fest, dass ein Verfassungsverstoß gegen den gesetzlichen Richter von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.