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Anspruch eines Gläubigers (Handwerker) auf Einsicht in die Grundbücher der Wohnungseigentümer; §§ 10 Abs. 8 WEG; 648 BGB; 12, 12c, 131 GBO; 45, 77, GBV
KG Berlin, AZ: 1 W 6/16, 21.01.2016
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Ein Gläubiger des eingetragenen Eigentümers kann unter dem Gesichtspunkt der Information über Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse an der umfassenden Einsichtnahme in das Grundbuch eines Wohnungseigentümers grundsätzlich geltend machen, und zwar entgegen der Ansicht des Grundbuchamts auch dann, wenn er noch keinen Vollstreckungstitel hat.

Dabei ist es nicht erheblich, dass die Verträge nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern mit der aus ihnen bestehenden Gemeinschaft geschlossen worden sind und im Hinblick auf den Aufzug Leistungen betreffen, die regelmäßig dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen sind.

Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger für solche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils, § 10 Abs. 8 S. 1 HS 1 WEG. Diese Haftung besteht gleichzeitig und unmittelbar neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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