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Glasbausteine sind Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen; §§ 5, 21 WEG
LG Bamberg, AZ: 11 S 18/14, 17.03.2015
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Glasbausteine sind Fenster. Für die Eigenschaft als Fenster ist es nicht erforderlich, dass sich das Element öffnen lässt.

Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen (§ 5 Abs. 1 WEG) und für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG).

Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Glasbausteine sind in einem zweijährigen Turnus zu reinigen, §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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