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Zum Anspruch auf Abberrufung eines Verwalters / Rückwirkende Verwalterbestellung kann als Billigung zurückliegender Tätigkeit ausgelegt werden; §§ 21 Abs. 8, 23 Abs. 2 u. 4 WEG
LG München I, AZ: 36 S 247461/13, 12.03.2015
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1. Beschlussersetzungen gem. § 21 Abs. 8 WEG sind - anders als (nicht nichtige) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG nicht schon mit der Beschlussfassung gültig. Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten ihre Wirkung deshalb erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. BGH, V ZR 146/10).

2. Auch im Rahmen der Verwalterbestellung gilt daher, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres dazu verpflichtet, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint.

Ein Anspruch auf Abberufung hat der einzelne Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer nur dann, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass auch unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Gemeinschaft die Nichtabberufung nicht mehr vertretbar erscheint.

Die Anforderungen für einen Abberufungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers sind also höher als die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund durch einen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft.

Baumfällmaßnahmen des Verwalters ohne Beschlussfassung stellen keinen zwingenden Abberufungsgrund dar.

3. Eine rückwirkende Verwalterbestellung ist zwar nicht möglich. Allerdings ist es durchaus möglich, einen derartigen Beschluss so auszulegen, dass dadurch das tatsächliche Verwalterhandeln gebilligt und die Vergütung für die zurückliegende Geschäftsbesorgung zugesagt werden soll. Diese Auslegung ist etwa der Entscheidung OLG Hamm WE 1996,33 zu entnehmen und sie erscheint auch hier zutreffend.

Soweit mit dem Beschluss eine Rückwirkung verbunden ist, kann diese nicht konstitutiv wirken, es wurde aber das Verwalterhandeln für diesen Zeitraum gebilligt und vergütet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterbestellung rückwirkende Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop