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Neuwahl eines Verwalters erfordert mehrere Vergleichsangebote und Klärung der Dauer und Vergütung §§ 46, 21 Abs. 3 WEG; 612 Abs. 2 BGB
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 943/15, 15.02.2016
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Die Bestellung des Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Eine handelsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB gibt im Wohnungseigentumsrecht nicht.

Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote einzuholen, damit die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl treffen, sich über die Leistungsangebote austauschen und den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erwägen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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