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Mieter hat keinen Anspruch auf konkrete Mängelbeseitigung; Urteil wirkt auch gegen Ewerber; §§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO
LG Berlin I, AZ: 67 S 431/14, 12.10.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mangelbeseitigung Vermieter Mietvertrag Schaden Bottrop
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