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Mieter hat keinen Anspruch auf konkrete Mängelbeseitigung; Urteil wirkt auch gegen Ewerber; §§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO
LG Berlin I, AZ: 67 S 431/14, 12.10.2015
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Die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO finden auf den vom Mieter geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruch des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge Anwendung, dass das Urteil auch dem Erwerber gegenüber Wirkung entfaltet.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mangelbeseitigung Vermieter Mietvertrag Schaden Bottrop