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Sachlich zuständiges Landgericht muss auch Ersatzzustellungsbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellen; § 35 Abs. 3 WEG
OLG Hamm, AZ: 32 SA 8/16, 18.03.2016
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Die Zuständigkeit eines sachlich zuständigen Landgerichts zur Bestimmung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft folgt aus seiner Kompetenz für die Entscheidung über den klägerischen Werklohnanspruch.

Für diesen ist es gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. § 43 Nr. 5 WEG wegen der Belegenheit des Grundstücks, auf dem sich das streitgegenständliche Wohnungseigentum befindet, örtlich zuständig.

Diese Zuständigkeit umfasst - wie in sonstigen Klageverfahren - auch die Entscheidung über Fragen der Zustellung im anhängigen Rechtsstreit, hier also auch die Frage nach der Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters als Vorfrage der Zustellung.

Die §§ 43 ff. WEG treffen für die nunmehr grundsätzlich der Zivilprozessordnung unterfallenden Wohnungseigentumssachen Sondervorschriften gegenüber der ZPO, da diese nur unzureichend auf die Besonderheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft Rücksicht nehmen kann.

Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die hierin getroffenen Regelungen nicht für alle in § 43 WEG genannten Streitigkeiten Anwendung finden sollten, insbesondere auch nicht dafür, dass der Gesetzgeber in Fällen der Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 43 Nr. 5 WEG - atypisch - eine Vorfrage der Zustellung durch das Landgericht von dessen Kompetenz ausnehmen und dem örtlich zuständigen Amtsgericht übertragen wollte.

Dass für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Ersatzzustellungsvertreter bestellt werden könnten, worauf das Landgericht in seinem Beschluss hinweist, ist angesichts der prozessspezifischen Ausgestaltung der Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters (vgl. nur Palandt/Bassenge, 75. Aufl., 2016, § 45 WEG Rn. 9) hinzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Dritter Klage Verband Verwalter Ersatzzustellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop